Michael Mayerhanser e.K.

Versicherungsmakler

Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherungen

§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch                                
- Schadensersatzpflicht - 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.   

§ 823 BGB ist in der Bundesrepublik Deutschland die wesentliche Grundlage der für jeden geltenden Verpflichtung, einem Dritten den diesem schuldhaft zugefügten Schaden zu ersetzen. Dieser unbegrenzten Haftung   unterliegt man ganz persönlich - unabhängig von Geschlecht, Beruf, sozialem Status oder gar vorhandenem Vermögen – ein Leben lang, rund um die Uhr und somit sowohl in seinem privaten als auch im beruflichen Bereich.    

Für Sie als Unternehmer gilt dies natürlich ebenso, vielmehr trifft Sie eine noch viel weitergehende Verpflichtung:    
Denn Ihr Unternehmen hat auch für mögliche Fehler seiner Mitarbeiter einzutreten  
und
für Schäden durch fehlerhafte Produkte haften Sie in manchen Fällen sogar ohne Verschulden!

Eine alte Lebensweisheit besagt, dass niemand perfekt ist – und: Wo Menschen arbeiten, werden Fehler gemacht! Leider nur allzu wahr: Vor allem unter Zeitdruck oder im zumeist hektischen Arbeitsalltag ist eine kleine Unaufmerksamkeit selbst bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt schneller passiert, als uns lieb sein kann. Fehler, die begangen wurden, können jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden und nicht in allen Fällen gelingt es, deren Folgen noch abzufangen. Somit kann eine kleine Unachtsamkeit, wenn Sie dann nicht entsprechend abgesichert sind, schnell Ihre und die Existenz des ganzen Unternehmens gefährden. 

Wie aber können Sie sich wirksam gegen dieses existentielle Risiko schützen? Durch den Abschluss einer
Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung    
Versichert ist hierdurch die gesetzliche Haftpflicht Ihres Unternehmens für jegliche   Personen- und Sachschäden  , die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen oder durch fehlerhafte Produkte entstanden sind. Versicherungsschutz besteht daher auch für die komplexe Haftung mit umgekehrter Beweislast nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). 

Diese Absicherung bildet zunächst einmal grundsätzlich den Basisschutz für jedes Unternehmen, vom Bürobetrieb über den Groß- und Einzelhandel, den Handwerksbetrieb, das holz-, metall- oder kunststoffverarbeitende Gewerbe, die Gastronomie, das Dienstleistungsgewerbe, über Fabrikationsbetriebe bis hin zum Bauhaupt- und Nebengewerbe sowie der Industrie. 

Betriebe, deren Produkte weiterverarbeitet werden, die also   Zulieferer   sind, benötigen jedoch einen zusätzlichen wichtigen Versicherungsschutz, denn Zulieferer haften auch, wenn ein möglicherweise fehlerhaftes Produkt den weiterverarbeitenden Betrieb schädigt: Die sogenannte     
erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung  
bietet hierfür die ideale Ergänzung. 

Sie bietet zum einen Versicherungsschutz für auf Sachmängeln beruhende gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen   Personen-   und Sachschäden, auch wenn der versicherte Zulieferbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür  verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind (§ 437 Ziff. 3. BGB). 

Zum anderen kann diese Deckung um Vermögensschäden von Abnehmern des versicherten Betriebes infolge 

  • Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch   Verbindung-, Vermischung- oder Verarbeitung mit mangelhaft hergestellten oder gelieferten Produkten des Versicherungsnehmers entstanden sind
  • Weiterver- oder bearbeitung  von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Produkten des Versicherungsnehmers
  • Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen     mangelhaft hergestellter oder gelieferter Produkte des Versicherungsnehmers entstanden sind
  • Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be-     oder verarbeitet werden 

erweitert werden.

Ein weiteres Thema, mit dem Sie sich als Unternehmer auseinanderzusetzen haben ist die sogenannte Umwelthaftung. Hierunter versteht man die gesetzliche Verpflichtung, einem Dritten einen Schaden zu ersetzen, der auf eine Umwelteinwirkung zurückzuführen ist. Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft, oder Wasser ausgebreitet haben. Es geht hierbei aber nicht um die Beeinträchtigung der sogenannten     Umweltmedien selbst, sondern um Schäden, die an fremden Rechtsgütern entstanden sind, indem sie sich dieser Medien bedient haben. Ein typisches Beispiel wäre die durch einen Störfall in einem Unternehmen verursachte Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser, welche die Einstellung der Trinkwasserversorgung einer Stadt oder einer ganzen Region notwendig machen würde. 

In der Praxis noch wesentlich bedeutsamer für jedes Unternehmen – egal ob Büro- oder Industriebetrieb – ist hingegen, dass seit Inkrafttreten des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) zum 1.01.1991 auch Drittschäden infolge Brand oder Explosion als Schäden durch Umwelteinwirkung gelten. Beispiele hierfür wären Brandschäden an Nachbargebäuden infolge übergreifender Flammen bei einem zu vertretenden Brand auf dem eigenen Betriebsgrundstück oder auch die Kontaminierung von Einrichtungen Dritter oder angrenzender landwirtschaftlich genutzter Flächen infolge Freisetzung giftiger Substanzen bei dem vorgenannten Brandfall. 

Versicherungsschutz hierfür bietet die sogenannte 
Umwelt-Haftpflichtversicherung
Diese setzt sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen: Grundlage ist jeweils die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, die das allgemeine Umweltrisiko eines Betriebes umfasst, also die Gefahren, die von Gebäuden, Maschinen, Einrichtungen oder betrieblichen Tätigkeiten ausgehen. Dieser Basisschutz kann sodann je nach Bedarf um weitere Risiko-Bausteine ergänzt werden: 

  • UmweltHG-Anlagen (Anlagen, die in Anhang 1 des UmweltHG aufgeführt sind)
  • UmweltHG-Anlagen mit Deckungsvorsorgepflicht (Anlagen, die in Anhang 2 des UmweltHG genannt sind)
  • WHG-Anlagen (Anlagen zum Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Ablagern, Befördern oder Wegleiten wassergefährdender Stoffe)
  • Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko (Anlagen zur Abwasserbehandlung, Einleiten oder Einbringen von Stoffen in ein Gewässer) 
  • sonstige deklarierungspflichtige Anlagen (nach 4. BimSchV genehmigungspflichtige Anlagen, die weder der UmweltHG noch dem WHG unterliegen) 
  • Umwelt-Regressrisiko (für die Planung, Herstellung, Montage, Wartung oder Reparatur umweltgefährdender Anlagen oder -teile) 

Zum 30.04.2007 ist ferner das sogenannte Umweltschadensgesetz in Kraft getreten, mit dem die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Hierunter versteht man die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts von beruflich oder gewerblich Tätigen zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

  • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen;
  • Schädigung der Gewässer;
  • Schädigung des Bodens.    

Im Gegensatz zur privatrechtlichen Umwelthaftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die Folge einer Umweltbeeinträchtigung sind, regelt das Umweltschadensgesetz somit die Haftung für reine Umweltschäden, also für Schäden an der Natur selbst. 
Versicherungsschutz hierfür ist somit nur durch eine sogenannte 

Umweltschadensversicherung

möglich, deren Aufbau der Umwelt-Haftpflichtversicherung ähnlich ist. Sie setzt sich ebenso aus einer Basisversicherung sowie den gleichen weiteren Deckungsbausteinen für diverse Anlagenrisiken zusammen. Die Basisversicherung ggf. zusammen mit den weiteren Deckungsbausteinen stellt die Grunddeckung in der Umweltschadensversicherung dar; sie umfasst die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts zur Sanierung von Umweltschäden auf fremden Grundstücken. 
Es besteht zudem die Möglichkeit, diese Grunddeckung durch zwei weitere Zusatzbausteine zu ergänzen:
Durch den Zusatzbaustein 1 besteht auch Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz

  • an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf eigenen Grundstücken des Versicherungsnehmers einschließlich Gewässern befinden;
  • an eigenem Boden des Versicherungsnehmers, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen;
  • an eigenen Gewässern des Versicherungsnehmers (nicht jedoch Grundwasser).

Unter „eigenen Grundstücken, Boden oder Gewässern“ sind solche zu verstehen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von diesem gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. 
Zusätzlich besteht über diesen Baustein auch Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser!
Versicherungsschutz für die Sanierung des Bodens auf dem eigenen Grundstück nach Maßgabe des Bundesbodenschutzgesetzes wird über den Zusatzbaustein 2 geboten. 

Sämtliche in diesem Kapitel genannten Bestandteile einer bedarfsorientierten Absicherung aller Haftpflichtgefahren für Ihren Betrieb werden von den Versicherungsgesellschaften üblicherweise in einer Versicherungspolice geboten – sollte Ihr Unternehmen darüber hinaus auch international tätig sein, besteht zudem die Möglichkeit, diesen für die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft als optimal erachteten Versicherungsumfang auch deren ausländischen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen im Rahmen einer Summen- und Konditionsdifferenzdeckung im Anschluss an bestehende lokale Policen zu bieten. Manche Versicherer stellen auch der gesamten Unternehmensgruppe weltweit einheitlichen Versicherungsschutz im Rahmen eines sogenannten internationalen Programms zur Verfügung.

  
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